Regel 144
144 Unterstützung der Wettkämpfer
Angabe von Zwischenzeiten
1. Zwischenzeiten und vorläufige Siegerzeiten können offiziell angesagt und/oder angezeigt werden. Im Übrigen dürfen diese Zeiten den Wettkämpfern von Personen aus dem Wettkampfbereich (Innenraum) heraus nur mitgeteilt werden, wenn der entsprechende Schiedsrichter dies vorher erlaubt hat. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn für die Wettkämpfer keine Zeitanzeigen an den entsprechenden Punkten einsehbar sind und diese Zeiten allen am Lauf teilnehmenden Wettkämpfern mitgeteilt werden. Der Innenraum, der normalerweise durch eine Barriere abgesperrt ist, gilt in diesem Sinn als der Bereich, in dem der Wettkampf stattfindet und zu denn nur an laufenden Wettbewerben teilnehmende Wettkämpfer und nach den jeweiligen Regeln und Durchführungsbestimmungen berechtigte Personen Zutritt haben.
Unterstützung
2. Jeder Wettkämpfer, der während des Wettkampfs aus dem Wettkampfbereich heraus Unterstützung leistet oder empfängt, muss vom Schiedsrichter verwarnt und darauf hingewiesen werden, dass er im Wiederholungsfall von diesem Wettbewerb ausgeschlossen wird. Ist demzufolge ein Wettkämpfer von dem Wettkampf ausgeschlossen. darf eine in dieser Runde bis zu dieser Zeit erbrachte Leistung nicht als gültige Leistung berücksichtigt werden. Dagegen sind Leistungen aus einer vorangegangenen Runde dieses Wettbewerbs als gültig zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Regel sind die folgenden Umstände als Unterstützung anzusehen und somit nicht erlaubt:
a das Schrittmachen durch nicht am selben Wettkampf beteiligte Personen, durch überrundete oder zu überrundende Wettkämpfer oder durch technisches Gerät jeder Art (außer solchen nach Regel 144.2g erlaubten),
b der Besitz oder das Benutzen von Video- oder Kassettenrecordern, Radios, CD-Playern, Funkgeräten, Mobiltelefonen, USB Stick oder ähnlichen Geräten im Wettkampfbereich,
c der Gebrauch von Technologien oder Geräten, die dem Nutzer einen Vorteil gewähren, den er bei regelgerechter Ausrüstung nicht hätte, außer für Schuhe gemäß Regel 143 .........